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Die U-Haft als Mittel strafrechtlicher Kontrolle

Rechtsanwalt Peer Stolle Berlin
Einleitung

»Feuer-Chaotin endlich im Knast«

So schrieb die BILD am 20. Mai 2009, als gegen Alexandra R. wegen des Verdachts auf Brandstiftung an einem PKW in Berlin Friedrichshain Haftbefehl erlassen wurde – obwohl von der Staatsanwaltschaft zunächst kein Haftbefehl beantragt und die vorläufig festgenommene linke Aktivistin aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war. Maßgeblich für die Entscheidung war eine sehr wirksame Kampagne des Berliner Boulevards und der konservativen Tagespresse. Als »Schande« bezeichnete es die BILD-Zeitung, dass gegen Alexandra R. nicht sofort Haftbefehl erlassen wurde. »Die Chaoten würden sich über unser Rechtssystem kaputtlachen«, so sah es Herr Pfalzgraf von der Deutschen Polizeigewerkschaft. Zwei Tage später und für insgesamt über 150 Tage saß Alexandra R. daraufhin in Untersuchungshaft, bevor sie im Oktober 2009 zunächst freigelassen und wenig später dann auch freigesprochen wurde. Soweit es bei dem Freispruch bleibt – die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel eingelegt – kann Alex Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft beantragen: 25 EUR pro Tag. Dieser Betrag ist nicht nur lächerlich gering, es gibt ihr vor allem die verlorene Lebenszeit nicht zurück.

Faksimile der B.Z. Titelseite vom 27. Oktober 2009.

Die offizielle Funktion der U-Haft ...

Was bei dem oben beschriebenen Verfahren gefordert wurde, ist kein Einzelfall, sondern spielt sich immer bei Straftaten ab, die die Öffentlichkeit bewegen. Die Untersuchungshaft wird als vorweggenommene Strafe angesehen; die Unschuldsvermutung gilt nicht, sondern nur der Wunsch, den scheinbar überführten Täter schnell und möglichst hart zu bestrafen. Nach dem gesetzlichen Zweck besteht die Funktion der Untersuchungshaft darin, die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und die Tatsachenermittlung der Strafverfolgungsorgane zu sichern. Voraussetzung für die Verhängung der U-Haft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes, wobei sie in der Praxis in über 90 Prozent der Fälle wegen Fluchtgefahr verhängt wird. Die U-Haft zieht also nicht darauf ab, einen Beschuldigten möglichst schnell seiner – vermuteten – Strafe zuzuführen, sondern soll die Durchführung eines Strafverfahrens durch die Sicherung der Anwesenheit des Tatverdächtigen gewährleisten.

... und die Rechtspraxis

In der Praxis spielen aber oft andere Gründe für die Verhängung von Untersuchungshaft eine Rolle. Gerade die Fluchtgefahr dient als Einfallstor für so genannte apokryphe Haftgründe, also solche, die einen anderen Ursprung haben als die gesetzlich vorgesehenen Haftgründe. Die Begründungen in den Haftbefehlen sind oft formelhaft. Gerade bei der Annahme der Fluchtgefahr werden – ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall – die Voraussetzungen pauschal behauptet. Vorwiegend wird dabei auf die Höhe der Straferwartung abgestellt: umso höher das prognostizierte Strafmaß, desto höher der Fluchtanreiz. Hinreichende empirische Belege dafür, dass eine erwartete Strafe die Gefahr einer Strafverfahrensentziehung erhöht, gibt es allerdings nicht. Von der U-Haft sind vorwiegend MigrantInnen und Angehörige sozioökonomisch benachteiligter Gruppen betroffen. Nicht konstante und gesicherte Wohn-und Arbeitsverhältnisse, der Besitz einer ausländischen Staatsbürgerschaft oder starke Auslandsbindungen sind die »Klassiker« unter den Indizien für die Annahme einer Fluchtgefahr. Diese wird nach der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die/der Tatverdächtige keinen festen Wohnsitz im Inland oder vermutete Fluchtmöglichkeiten ins Ausland hat. Letzteres wird bei jungen Nichtdeutschen schnell bejaht und führt im Verbund mit anderen ungünstigen Faktoren – wenig zuverlässig erscheinendes Elternhaus, geringe Schulbildung, keine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle – erneut zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Untersuchungshaft. Zu beobachten ist weiterhin, dass Taten, die der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind und die eigentlich eine Bewährungsstrafe erwarten lassen, die Prognose einer höheren, nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe damit begründet wird, dass sich die gravierende Straferwartung daraus ergebe, dass aus generalpräventiven Gründen eine hohe Freiheitsstrafe mit abschreckender Wirkung verhängt werden müsse. So musste Christoph T. aus Berlin, ebenfalls wegen des Verdachts auf Brandstiftung an einem PKW, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin in Untersuchungshaft, weil die hohe Straferwartung einen erheblichen Fluchtanreiz biete. Dabei gehört es zum gesicherten Fundus kriminologischer Erkenntnis, dass die mit der Strafe verfolgte so genannte »negative Generalprävention« ein frommer Wunsch der Strafverfolgungsbehörden und der AnhängerInnen eines repressiven und harten Strafrechts ist. Bisherige empirische Untersuchungen haben den Nachweis erbracht, dass maximal die Entdeckungswahrscheinlichkeit, nicht aber die Strafhöhe und Straferwartung Einfluss auf die Entscheidung haben, ob jemand eine Straftat begeht. U-Haft wird oft auch als »kurzzeitiger Schock« eingesetzt, um den Tatverdächtigen ein sofortiges »Sanktionserlebnis« zu verschaffen. Der ehemalige Berliner Oberstaatsanwalt Reusch hat dies vor ein paar Jahren auch öffentlich gefordert: Um jugendliche Intensivtäter mit arabischen Migrationshintergrund zu beeindrucken, müssten diese in U-Haft und zwar sofort nach der ersten schweren Tat. Der U-Haft soll damit eine spezialpräventive Wirkung zukommen: Wenn alles nicht hilft, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten, schließen wir ihn kurz weg, in der Hoffnung, die schockartige Erfahrung eines Jugendgefängnisses werde ihn von weiteren Straftaten abhalten. Mal abgesehen davon, dass dieses Vorgehen einen klaren Verstoß gegen die verfassungsrechtlich abgesicherte Unschuldsvermutung darstellt, gehört es zum gesicherten Forschungsstand, dass Hafterfahrung – gerade bei Jugendlichen – die Rückfallwahrscheinlichkeit eher erhöht als mindert. Schließlich wird U-Haft auch als Mittel zur Geständniserlangung eingesetzt. Nicht selten wird den Tatverdächtigen die Aufhebung des Haftbefehls gegen die Ablegung eines Geständnisses offeriert.

Die Folgen

Auch wenn ca. ein Drittel der Untersuchungshäftlinge nicht länger als einen Monat in den Justizvollzugsanstalten verbringen müssen, sind die unmittelbaren und mittelbaren Folgen für die Betroffenen enorm. Die U-Haft ist oft mit dem Verlust der Wohnung und des Arbeitsplatzes verbunden. Die Verteidigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Die Deprivationen 1 durch die Vollzugsgestaltung übertreffen die des Regelstrafvollzugs zum Teil erheblich. Die Betroffenen werden von einem Tag auf den anderen und ohne Vorbereitung aus ihrer gewohnten sozialen Umgebung herausgerissen. Der von den Befürwortern eines harten Strafrechts gewünschte »Schock« führt zu einer – gegenüber der normalen Strafhaft – erhöhten Selbsttötungswahrscheinlichkeit, vor allem bei jugendlichen Tatverdächtigen. Darüber hinaus ist mit der Verhängung der U-Haft – selbst bei einem späteren Freispruch – eine verstärkte Stigmatisierung als »Krimineller« verbunden, die dem eigentlichen Strafverfahren noch lange nachhängt. Die Verhängung von Untersuchungshaft wird in der Öffentlichkeit als Überführung des Täters verstanden, ein späterer Freispruch meist auf Justizpannen zurückgeführt. U-Haft entfaltet außerdem eine erhebliche Präjudizwirkung. Das bedeutet, dass mit der Verhängung von U-Haft die Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe ohne Bewährung wahrscheinlicher wird. Aufgabe sollte es daher sein, den Anwendungsbereich von Untersuchungshaft zurückzudrängen statt ihn auszuweiten. Gerade bei politischen Strafverfahren ist es daher eine vordringliche Aufgabe, durch eine effektive Öffentlichkeitsarbeit der Vorverurteilung durch die Presse entgegenzuwirken.

  • 1Deprivation beschreibt einen Zustand der Entbehrung, des Entzuges und der Isolation.