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Isoliertes Verwenden eines Keltenkreuzes strafbar

Bild: attenzione-photo.com

Teilnehmer einer NPD-Demonstration in Lüdenscheid im Januar 2002 mit Keltenkreuz-Symbolik auf der Jacke.

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens am 1. Oktober 2008 über die Frage zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes – die Darstellung eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist –, das von der verbotenen verfassungsfeindlichen »Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit« (VSBD/PdA) als Emblem benutzt wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt, wenn das Symbol ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird.

Der Senat hat die Frage im Grundsatz bejaht. Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das neben seiner Funktion als »White Power«-Logo, auch als in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen – wenn auch eher selten als stilisiertes Zeichen – verwendet wird, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist.

Eine solche Einengung des Straftatbestands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte der Neonazi-Szene vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.

Wie der BGH aber hervorhebt, kommt es auf einen Kontext an. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.

Der in der Sache angeklagte Neonazi, der einen Versandhandel mit Devotionalien der rechten Szene betreibt, hielt sich am 19. April 2006 auf einem öffentlichen Platz in Straubing auf, um ein Keltenkreuz-T-Shirt öffentlich zu zeigen, dann begab er sich zu einer Polizeidienststelle und erstattete Selbstanzeige zur Klärung, ob er sich durch das öffentliche Tragen dieses T-Shirts strafbar gemacht hat. Diese Klärung ist ihm nunmehr geglückt.