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NS-Verbrecher und Staatssicherheit

Einleitung

Ein Gespräch mit Henry Leide über die geheime Vergangenheitspolitik der DDR

Henry Leide (Jg. 1965) ist Sachbearbeiter für Forschungsanträge und Politische Bildung in der Außenstelle Rostock der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Sein Buch »NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR« erschien im Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen.

Bild: wikimedia.org/Exxu/CC BY-SA 3.0

AIB: In Ihrem Buch beschreiben Sie die Einflussnahme des MfS auf die juristische Verfolgung von NS-Verbrechen und ihre politisch-ideologische Indienstnahme im kalten Krieg durch die DDR. Können Sie das an einem konkreten Beispiel veranschaulichen?

Leyde: Als eines von vielen Beispielen schildere ich in meiner Studie auch den Fall des ehemaligen SS-Obersturmführer Heinz Barth (Jg. 1920). Bei einer Routineüberprüfung war das MfS im eigenen NS-Archiv Ende 1976 auf die Personalakte Barths aus seiner Zeit bei der Ordnungspolizei und bei der Waffen-SS gestoßen. Sie hatte seit 1954 in den Beständen des MfS gelegen. Nach ersten Recherchen hatte man unter anderem festgestellt, dass Barth im Juni 1944 jener Kompanie der SS-Division »Das Reich« angehörte, die für das Massaker in der französischen Ortschaft Oradour–sur-Glane verantwortlich war. Zudem fanden die Fahnder des MfS heraus, das Barth bis dato unbehelligt in seiner brandenburgischen Heimatstadt lebte. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens kann ich in meiner Studie belegen, dass die beteiligten DDR-Instanzen dennoch ein Rechtshilfeersuchen an die französische Justiz aus rechtsfremden, das heisst politischen Gründen mehrere Jahre lang verzögerten. Für das MfS selbst war die Instrumentalisierung, wodurch Rechtshilfeersuchen ihrer eigentlichen Funktion beraubt wurden, eine Selbstverständlichkeit.

Eine Mitarbeiterin der zuständigen Fachabteilung (HA IX/11) des MfS schrieb in ihrer Fachschularbeit mit direktem Bezug auf diesen Fall: »Hier kommt ganz deutlich zum Ausdruck, dass Rechtshilfe nicht nur die Sicherung von Beweismitteln zum Ziel hat, sondern auch die Politik von Partei und Regierung wirksam unterstützt. Deshalb muss Bestandteil der politisch-operativen Absicherung immer sein, dass man sich vor Übersendung eines Rechtshilfeersuchens an ein nichtsozialistisches Land Klarheit darüber verschafft, wie die Gegenseite möglicherweise reagiert. Erst nach Abwägung aller für und aller gegen das Ersuchen um Rechtshilfe sprechenden Gründe darf eine Entscheidung, mit der jederzeit die sicherheitspolitischen Interessen der DDR gewahrt bleiben müssen, getroffen werden«. Zur Erläuterung fügte sie in einer Fußnote hinzu: »Bei unüberlegtem Handeln kann der Politik von Partei und Regierung […] Schaden zugefügt werden. In solchen Fällen, bei denen durch in der DDR geführte Ermittlungen gegen verdächtige DDR-Bürger auch in der BRD lebende belastete Personen bekannt werden, muss eingeschätzt werden, welche politische und gesellschaftliche Stellung diese Personen in der BRD einnehmen und inwieweit eine Entlarvung auf bestimmte politische Konstellationen Einfluss haben könnte. Grundlage für derartige Entscheidungen müssen stets die Beschlüsse der Partei unter besonderer Beachtung der außenpolitischen Linie bilden.«

Erst im Juli 1981, also fünf Jahre nach seiner Entdeckung, erteilte Stasi-Minister Erich Mielke die Genehmigung zur Festnahme von Barth. Ein Offizier von der Arbeitsgruppe »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« in der Hauptabteilung Untersuchung des MfS (HA IX/AG VgM) übernahm die Bearbeitung des Untersuchungsvorganges. Bereits in seiner Erstvernehmung gestand Barth seine Beteiligung an der Mordaktion ein. Erst nach diesem Geständnis, am 15. September 1981 informierte DDR-Generalstaatsanwalt Josef Streit seinen französischen Amtskollegen über die Inhaftierung Barths sowie dessen Aussagen und bat darum, »die hiesigen Ermittlungen auf dem Wege der Rechtshilfe« durch Zeugenaussagen, Gerichtsunterlagen und andere Beweismittel zu unterstützen.

Im Laufe des Jahres 1982 waren damit die Beweismittel zusammengetragen, um das beabsichtigte Verfahren politisch und juristisch planen zu können. Auf Grundlage des MfS-Schlussberichts entwarf Barths späterer Ankläger, der Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, Horst Busse, in Abstimmung mit dem Leiter der Arbeitsgruppe »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« des MfS eine Konzeption für das geplante Verfahren. Busse notierte drei Ziele: »Sühne für die schweren Verbrechen«, »Festigung der Beziehungen der DDR zu fortschrittlichen Kräften der Republik Frankreich, zumal die BRD die dort lebenden Schuldigen an dem Massaker [...] nicht zur Verantwortung gezogen hat« und »Stärkung des internationalen Ansehens der DDR«.

Neben umfangreichen organisatorischen Vorbereitungen wurde im Frühjahr 1983 auch die propagandistische Verwertung des Prozesses detailliert geplant und mit Partei- und Staatschef Erich Honecker abgestimmt. Am 25. Mai 1983 begann die Hauptverhandlung gegen Barth vor dem Stadtgericht Berlin. Nach der Beweisaufnahme, der Anhörung mehrerer Zeugen aus Frankreich verurteilte ihn das Gericht am 7. Juni 1983 »wegen mehrfach begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit« zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Überlebenden und die Familien der Ermordeten werden das Urteil mit Genugtuung aufgenommen haben. Der Prozess war vor allem in außenpolitischer Hinsicht ein voller Erfolg für die Partei- und Staatsführung der DDR und deren Helfer.

Das SED-Regime konnte auf dem äußerst sensiblen Terrain der Vergangenheitsbewältigung als Normenstaat brillieren, damit sein Image aufpolieren und gleichzeitig die Bundesrepublik als Heimstatt für »Spitzenverbrecher des Nazireiches« – unwillig und unfähig zur Ahndung derartiger Verbrechen – vorführen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die in der Bundesrepublik lebenden Vorgesetzten Barths dort niemals vor Gericht gestanden hatten. Zahlreiche Journalisten aus der DDR und anderen Ländern des Ostblocks, aber auch Medienvertreter neun westlicher Staaten, berichteten über die verschiedenen Phasen des Prozesses, an dem es nach außen hin in der Tat auch nach rechtsstaatlichen Kriterien nichts auszusetzen gab. Diese Berichterstattung erleichterte es der SED, den Fall Barth propagandistisch zu vermarkten. Immer wieder wurde er herangezogen, um den Mythos von der konsequenten Strafverfolgung von NS-Straftaten durch die DDR bzw. deren Justiz einerseits und einer, in dieser Hinsicht untätigen Bundesrepublik andererseits, zu veranschaulichen. Darüber hinaus war der Prozess außerordentlich hilfreich dabei, die Rolle der Justiz in der DDR, als Exekutivorgan einer Diktatur, zu verschleiern.

Zweifelsohne wurde Barth angesichts der von ihm persönlich begangenen Verbrechen zu Recht und angemessen verurteilt. Doch niemand, mit Ausnahme einer kleinen Gruppe von Partei-, Justiz- und MfS-Funktionären, konnte wissen, dass man an ihm eigentlich nur ein Exempel statuierte und ihn als Alibi benutzte. Denn, wie ich in meiner Studie erstmals nachweisen konnte, hatte das MfS auch zwei ehemalige Untergebene, Rudi Altkofer (Jg. 1925) und Willi Beier (Jg. 1925) in der DDR entdeckt. Beide hatte in ihren Aussagen nicht nur Barth wesentlich belastet, sondern zugleich sich selbst nicht minder. Der verantwortlichen Untersuchungsführer des MfS konstatierte, dass beide »dringend verdächtig« seien, »arbeitsteilig an der Vernichtung des Dorfes Oradour-sur-Glane mitgewirkt zu haben«. Deshalb wollte er die beiden auch kurzerhand mit Barth gemeinsam vor Gericht stellen. Doch man fand offenbar einen anderen Weg und hielt die Zeugen ganz aus dem Verfahren und damit aus der Öffentlichkeit heraus. Selbst die Mitarbeiter der zuständigen MfS-Diensteinheit sollten erst kurz vor Prozessbeginn von dieser Entscheidung informiert werden. Die Namen und Aussagen der beiden tatbeteiligten Zeugen wurden kurzerhand aus dem Verfahren getilgt. Im MfS-Schlussbericht waren sie noch enthalten – in der Anklageschrift hingegen wird weder direkt Bezug auf ihre Aussagen genommen, noch sind sie als Zeugen zu den Verbrechen in Oradour-sur-Glane aufgelistet.

Die Maßnahme erwies sich als erfolgreich, in Hauptverhandlung und Urteil tauchen sie nicht mehr auf. Genau einen Tag nach der Verurteilung von Heinz Barth schloss das MfS die Akte der beiden Zeugen und mutmaßlichen Mittäter. Hauptgrund für diese Vertuschung und Strafvereitelung dürfte gewesen sein, dass man nicht nur gegenüber der französischen Öffentlichkeit bereits in Erklärungsnot geraten war, warum Barth erst so spät entdeckt wurde. Die Präsentation weiterer Tatverdächtiger hätte daher sicherlich zu innen- und außenpolitischen Turbulenzen geführt. Dies galt es jedoch mit allen Mitteln zu verhindern, schon allein aus Gründen der Staatsräson sowie um die mit der Verurteilung Barths angestrebten politischen Erfolge nicht zu gefährden. Das Schlussplädoyer von Busse im Barth-Prozess mutet nicht nur vor diesem Hintergrund wie Hohn an: »Wir verneigen uns in Ehrfurcht vor den Toten. Den Familien dieser Märtyrer bekunden wir unser tiefes Beileid. Wir versichern ihnen und allen anderen Opfern des Faschismus, dass in unserem Staat die universelle und unbefristete Verfolgung und Bestrafung von Schuldigen an Naziverbrechen nicht nur erfolgt, weil es das Gesetz so gebietet. Die Rechtspflicht dazu besteht auch andernorts. Im Gegensatz zu Staaten, in denen überführte Naziverbrecher Unterschlupf fanden, betrachtet die DDR die Haltung eines Staates zu den Opfern des Faschismus einerseits und den Verantwortlichen anderseits als wesentlichen Gradmesser der Verwirklichung der Menschenrechte und der Demokratie.«

Gab es überhaupt in der DDR NS-Prozesse, die rechtsstaatlichen Maßgaben einigermaßen genügten?

Ja, die gab es. Aber: Rechtsanwalt Friedrich Wolff, der in der DDR auch NS-Täter vor Gericht vertrat, stellt rückblickend fest: »Die DDR war eben kein Rechtsstaat.« Dieser Fakt findet natürlich auch seinen Niederschlag in den Strafverfahren gegen NS-Täter. Dennoch plädiere ich dafür, auf eine Pauschalisierung zu verzichten und stattdessen eine strikte Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Dies gilt meiner Meinung nach sowohl für die Prozesse deutscher Gerichte etwa in der Zeit zwischen Ende 1945 und Anfang 1950 zumeist auf Grundlage alliierter Rechtsnormen, bei denen die Beschuldigten von den Rudimenten einer geordneten Justiz und den für die SED »unerwartet rechtsstaatlichen Strafprozessen« profitierten. Die von Christian Meyer-Seitz vertretene Auffassung, dass diese Prozesse generell eine Vorbildwirkung für die Ahndung von NS-Unrecht durch deutsche Gerichte hätten haben können, kann ich allerdings aus verschiedenen Gründen nicht teilen. Ganz anders verhält es sich im Fall der rund 3.300 Verurteilungen in den berüchtigten »Waldheimer Prozessen« des Jahres 1950.

Dabei handelte es sich »um scheinjuristische Geheimverfahren« durch »Ausnahmegerichte«. Das Kammergericht Berlin (West) hat bereits 1954 entschieden, das die dort gefällten Urteile in rechtlicher Hinsicht als »absolut und unheilbar nichtig« anzusehen seien. Das Bezirksgericht Dresden kam 1991 zu dem Urteil, das es sich bei den vermeintlichen »Prozessen gegen Nazi- und Kriegsverbrecher in Waldheim« gar nicht »um gerichtliche Verfahren [handelte], sondern um die menschenverachtende Durchsetzung politischer Ziele der damaligen Machthaber unter dem Deckmantel ordentlicher Gerichtsbarkeit.« In der Zeit von Ende 1950 bis 1989 sind auf dem Gebiet der DDR insgesamt 736 Personen wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Sprachgebrauch Ost) verurteilt worden. Einerseits ergingen in den 1950er und 1960er Jahren Urteile von DDR-Gerichten auf Grundlage gefälschter und/oder verfälschter Tatvorwürfe. Anderseits stellte das Oberlandesgericht Brandenburg 1997 fest, dass das Urteil gegen Heinz Barth rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen habe. Somit kann Ihre Frage, ob es in der DDR NS-Prozesse gegeben hat, die rechtsstaatlichen Maßgaben genügten, derzeit wohl nur mit einem »sowohl-als-auch« beantwortet werden.

Welche Rolle spielte Friedrich Karl Kaul in diesem Ensemble?

Friedrich Karl Kaul war eine »Schlüsselfigur der justiziellen Systemkonfrontation«. Anfang der sechziger Jahre schlug Kaul der SED-Führung vor, die Kampagnen gegen die braunen Eliten in Bonn auch auf juristisches Terrain auszudehnen. In den von ihm in enger Abstimmung mit SED und MfS geführten Nebenklageverfahren in westdeutschen NS-Prozessen griff er »gewichtige Angriffsflächen der bundesdeutschen Justiz und Gesellschaft im Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit auf.« Und rührte damit in einer von »Schlußstrichmentalität« und von »Verdrängung gekennzeichneten Atmosphäre« an gesellschaftlichen Tabus, die politischen Zündstoff enthielten und auch bei den westlichen Verbündeten der Bundesrepublik für Aufsehen sorgten. Die bundesrepublikanische Öffentlichkeit wurde damit gezwungen eine Auseinandersetzung mit vergangenheitspolitischen Themen zu führen.

Im Endeffekt trug dies zu einer von den Initiatoren sicherlich nicht beabsichtigten Entwicklung des demokratischen Systems der Bundesrepublik bei. Gleichwohl waren die von Kaul initiierten Nebenklagen in NS-Verfahren Bestandteil der »Westarbeit«, das heißt integraler Bestandteil der gegen die Bundesrepublik gerichteten Politik der SED. Diese Politik war primär darauf ausgerichtet, den ökonomisch weitaus erfolgreicheren Konkurrenten Bundesrepublik national und international zu diskreditieren. Dies hatte zur Konsequenz, dass die Opfer des NS-Regimes und ihr Schicksal für politische Zwecke instrumentalisiert wurden. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der angestrebten, letztendlich dann aber nicht zustande gekommenen Nebenklage im Fall Adolf Eichmann.

Gab es aus den Reihen des »Komitee antifaschistischer Widerstandskämpfer« Widerspruch gegen die ideologischen Opportunitäten gehorchende Verfolgung von NS-Straftaten?

Durchaus artikulierten Mitglieder trotz ihrer prinzipiellen Parteiloyalität zumindest intern ihre Kritik, wenn sie mit der Verfolgungs- bzw. Integrations- und Rehabilitierungspraxis gegenüber einstigen NS-Parteigängern nicht einverstanden waren. In meiner Studie zitiere ich ausführlich aus einem Brief eines Mitglieds des Präsidiums des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer an den Präsidenten der Zentralleitung und das Politbüromitglied Hermann Mater. In diesem ebenso akkuraten wie stichhaltigen Schreiben beklagt der Verfasser 1964 unter anderem die Reintegration ehemaliger Parteigänger der NSDAP in verantwortliche Funktionen der DDR-Gesellschaft, die massenhafte Amnestierung bzw. vorfristige Haftentlassung von verurteilten NS-Tätern oder die extrem tolerante Politik gegenüber der Intelligenz im Hinblick auf eine NS-Belastung. Welche Schlussfolgerungen SED und Staatssicherheit daraus zogen, kann nur begrenzt nachvollzogen werden, denn eine öffentliche Auseinandersetzung darüber hat es nie gegeben.

Gab es erfolgreiche Versuche beider deutscher Staaten bei der Verfolgung von NS-Verbrechen zu kooperieren?

Einer der eher seltenen Erfolge in der deutsch-deutschen Rechtskooperation war die Verurteilung von Jakob Holz (Jg. 1910) durch das Bezirksgericht Rostock im September 1989 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren gegen den ehemaligen Werkschutzwachmann in einer Waffenfabrik in der polnischen Stadt Radom war zunächst aus einem Hamburger Großverfahren, welches NS-Verbrechen im Distrikt Radom/Polen zum Gegenstand hatte, abgetrennt worden. Nach der am 17. Juli 1987 erfolgten Abschaffung der Todesstrafe in der DDR war das Verfahren den dortigen Justizbehörden zur Übernahme angeboten worden, weil bekannt war, dass Holz im Bezirk Rostock lebte. 

Alle Zitate in diesem Text sind ausgewiesen in:
Henry Leide
NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR
Göttingen 2005, S. 131-142.

Literatur zum Thema:

· Friedrich Wolff
Verlorene Prozesse 1953–1998: Meine Verteidigung in politischen Verfahren.
Baden-Baden 1999, S. 62.
· Christian Meyer-Seitz
Die Verfolgung von NS-Straftaten in der Sowjetischen Besatzungszone.
Berlin 1998, S. 348.
· Annette Weinke
Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949–1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg
Paderborn 2002, S. 345.
· Annette Rosskopf
Friedrich Karl Kaul. Anwalt im geteilten Deutschland (1906–1981)
Berlin 2002, S. 349.