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Ein Gesetz gegen AusländerInnen?

AntirassistInnen aus Westberlin
Einleitung

Die Ausländergesetze gibt es, seit dem Frauen und Männer aus anderen Ländern in die BRD und nach Westberlin zum Arbeiten geholt werden. Damit sollte von vorneherein klargestellt werden, daß ausländische Menschen anderen Gesetzen unterliegen, daß für sie "Sondergesetze" nötig sind. AntirassistInnen lehnen das Ausländergesetz - in welcher Form auch immer – als eine Art rassistisches Sondergesetzt ab.

Foto: Christian Ditsch

Bezeichnend für diesen Staat ist, daß das Ausländergesetz aus der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 übernommen wurde.1 Das Ausländergesetz regelt seit jeher, daß AusländerInnen hier weniger oder gar keine Rechte haben. Wege für Ausweisung und Abschiebung werden aufgezeigt, wenn z.b. jemand die Belange der BRD beeinträchtigt. Die verschiedensten Fassungen der Ausländergesetze waren immer voll von "Gummiparagraphen", die in der Praxis nach Belieben ausgelegt werden können.

So wurden im Zuge der verschärften Ausländerpolitik der letzten Jahre die bisherigen Ausländergesetze immer mehr zur Ausweisung benutzt. Der Familiennachzug wurde wesentlich erschwert und selbst der Erhalt von Touristenvisa wurde schier unmöglich gemacht. Der Entwurf zum neuen Ausländergesetz beinhaltet eine weitere Verschärfung der bisherigen rassistischen Politik gegenüber Menschen aus anderen Ländern.

Gemäß dem schon seit Jahren ausgesprochenem Grundsatz, daß sich AusländerInnen entscheiden sollen, entweder Deutsche zu werden oder die BRD zu verlassen, unterteilt der Entwurf das Ausländergesetz in zwei Teile: Das Ausländerintegrationsgesetz und das Ausländeraufenthaltsgesetz. Daraus läßt sich ablesen, daß nicht alle AusländerInnen raus sollen, sondern perspektivisch nur die, die sich nicht „integrieren“ lassen. Das Ganze wird dann noch mit zig Paragraphen und Begriffen zu einem einzigen Verwirrspiel, bei dem es kaum noch möglich ist durchzublicken.

So gibt es allein neun Bestimmungen über den Aufenthaltsstatus. Andererseits werden im Unterschied zum alten Ausländergesetz viele „Kann“- Bestimmungen genauer festgelegt, so dass der Ermessensspielraum begrenzter ist. Die Spaltung zwischen AusländerInnen und Deutschen und zwischen EG-AusländerInnen und Nicht- EG-AusländerInnen wird durch die weitere Kategorie „integrationswillige“ und „nicht-integrationswillige“ AusländerInnen weiter perfektioniert.

Der für Mitte der 1990er Jahre geplante einheitliche EG-Binnenmarkt läßt eine noch größere Wanderbewegung innerhalb der EG-Staaten erwarten. Diese Wanderbewegungen sind u.a. dadurch bedingt, daß arbeitsintensive Produktionen in sogenannte Randländer der E.G., wie Portugal und Griechenland, ausgelagert werden. Diese Wanderungen sollen durch die Ausländergesetze dirigiert und kontrolliert werden, gegenüber Flüchtlingen und außereuropäischen Menschen soll sich gänzlich abgeschottet werden.

Bis zur Öffnung der Grenzen innerhalb der Europäische Gemeinschaft (EG) 1992 wird versucht, die nicht anerkannten Flüchtlinge abzuschieben. Durch diese Verschärfung sind Massenabschiebungen zu erwarten und bestehende Abschiebestopps sollen aufgehoben werden. Hier einige Auszüge:

Ausländische Kinder unter 16 Jahren müssen eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerpolizei beantragen. Dadurch müssen sich die Familien noch häufiger bei der Ausländerpolizei melden. Gleichzeitig kann die Familie noch stärker kontrolliert werden. Die endlosen Wartezeiten und die oft als rassistisch empfundene Behandlung sollen dann demonstrieren, daß sie Menschen 2. Klasse sind. Ebenso wird die Visumspflicht auf Kinder unter 16 Jahren ausgedehnt. Damit soll gezielt der Familiennachzug kontrolliert werden. Die Botschaften der BRD sind angehalten, möglichst wenige bzw. keine Visa zu erteilen.

Nach der Rechtsprechung wird Folter, Bürgerkrieg und Krieg nicht als Asylgrund anerkannt. Diese abgelehnten Asylbewerber konnten sich bisher auf §14 des Ausländergesetzes berufen. Der besagte, daß Menschen, denen bei Abschiebung Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen, nicht abgeschoben werden dürfen. Es konnte auch einen kurzfristigen Abschiebestopp für Länder wie Ceylon/Sri Lanka, Libanon und Iran erwirkt werden. Die Neufassung besagt, daß die schutzwürdige Gruppe nur politisch Verfolgte sind, die nach der Asylgesetzgebung als solcher anerkannt werden. Somit drohen Massenabschiebungen, falls dem nicht früh genug Widerstand entgegengesetzt wird.

Sogenannte Härtefälle können unter Umständen einen weiteren Aufenthalt genehmigt bekommen, wenn sich Dritte verpflichten, die Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen. Da wird Flüchtlingen ein Leben auf Kaution zugemutet, abhängig von Privatpersonen, kirchlichen oder humanitären Organisationen. Obendrein entledigt sich der ohnehin schon demontierte Sozialstaat seiner Pflichten und bürdet die Kosten Privatpersonen oder privaten Trägern auf. Und dies auf dem Hintergrund, daß die BRD u.a. durch die zahlreichen Waffengeschäfte mit verantwortlich ist für die weltweiten Flüchtlingsströme. Außerdem entspricht dies der rechten Argumentationsweise, wonach AusländerInnen und Flüchtlinge dem deutschen Staat und Steuerzahler nicht zur Last fallen dürfen.

  • 11938 wird die „Ausländerpolizeiverordnung“ (APVO) verabschiedet. „Der Aufenthalt im Reichsgebiet wird Ausländern erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthaltes im Reichsgebiet die Gewähr bieten, dass sie der ihnen gewährten Gastfreundschaft würdig sind.“ Friedrich Syrup, Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung, etabliert eine eigene Behörde und eine „Ausländerzentralkartei“, die jeden Ausländer erfassen sollte. Heute als „Ausländerzentralregister“ fortgeführt.